Statuten des Western- und Freizeitreitvereins Sursee

Gültig ab 18. März 2023 (ersetzt alle vorhergenden Versionen).

  §1 Zweck des Vereins

Der Western- und Freizeitreitverein Sursee sieht seine Aufgabe
❏ in der Förderung von Pferd und Reiter in der Western- und Freizeitreiterei mittels praktischen Reitkursen, Theorie, Vorträgen, Seminaren, Ausflügen, etc.
❏ in der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der gegenseitigen Akzeptanz zwischen den verschiedenen Reitweisen.
❏ in der Öffentlichkeitsarbeit für die Western- und Freizeitreiterei.      

§2 Mitglieder  

Aufnahme: Mitglied wird, wer den Mitgliederbeitrag bezahlt.  

Austritt:       Wer aus dem Verein austreten möchte, muss dies dem Vorstand vor der GV schriftlich mitteilen.         

Wer seinen Beitrag nach Erhalt einer Mahnung nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.

§3  Mitgliederbeiträge  

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung neu festgesetzt. Jugendliche bis 16 Jahre oder in der Erstausbildung gelten als Jugend-Mitglieder. Eine Ermässigung des Mitgliederbeitrages wird bei einem Eintritt nach dem 1. Oktober gewährt. Eine Ermässigung gibt es ebenfalls für das 2. Mitglied, welches im gleichen Haushalt wie ein Mitglied wohnt. Der Mitgliederbeitrag kann an der GV oder mittels Einzahlungsschein bis Ende April bezahlt werden.    

§4  Rechte und Pflichten  

Alle Mitglieder und Jugend-Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.  
Jedes Mitglied hilft bei Veranstaltungen des Vereins, welche Helfer verlangen, freiwillig und unentgeltlich mit.    

§5  Organisation  

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.  

Die Organe des Vereins sind:
a)    GV
b)    Vorstand
c)    Revisoren    

❏      a) ordentliche Generalversammlung (GV)   Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.   Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 2 Wochen im voraus mit schriftlicher Traktandenliste erfolgen.   Die Generalversammlung hat das Recht, über eingebrachte Anträge, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, abzustimmen.

Davon ausgenommen sind:  
-      Statutenänderungen
-      Auflösung des Vereins  

Über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn dies im voraus schriftlich mittels Traktandenliste angekündigt wurde.   Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.   Ein Beschluss wird durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.   Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.  

❏      b) Vorstand

Der Vorstand besorgt die Vereinsführung und vertritt den Verein nach aussen. In seine Befugnisse fallen alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich den beiden anderen Organen vorbehalten sind.  

Er erlässt Reglemente.  

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.  

Er kann für die Durchführung der Vereinsaktivitäten Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.  

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident eine zweite Stimme.

Der Vorstand wird jedes Jahr anlässlich der Generalversammlung neu gewählt. Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt somit 1 Jahr.  

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Sekretariat
c) Finanzen
d) Sport
e) Öffentlichkeitsarbeit  

Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen.

Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.    

❏      c) Revisoren  

Die 2 Revisoren brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein und werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.  

❏      d) Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

❏      e) Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18.03.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.